Kosten und Erläuterugen der Kosten

Vergütung Tagespflege 01.01.2023

Pflegegrad 1 2 3 4 5
pfl.bed. Aufwand 56,90 € 59,89 € 62,88 € 65,88 € 68,87 €
Unterkunft 10,36 € 10,36 € 10,36 € 10,36 € 10,36 €
Verpflegung 7,97 € 7,97 € 7,97 € 7,97 € 7,97 €
Ausbildungszuschlag PfIBG 5,20 € 5,20 € 5,20 € 5,20 € 5,20 €
nachrichtlich Investitionskosten 13,53 € 13,53 € 13,53 € 13,53 € 13,53 €
Gesamt 80,43 € 83,42 € 86,41 € 89,41 € 92,40 €

Sachleistungen

Pflegegrad 1 2 3 4 5
pfl.bed. Aufwand 0,00 € 689,00 € 1.298,00 € 1.612,00 € 1.995,0 €


Anmerkung:
Die Kosten sind nur Richtwerte unseres Dachverbandes dem LfK, da wir erst nach Verhandlung mit den Pflegekassen die genauen Tagessätze erhalten!


Erläuterungen der Kosten:

Die Leistungen der Pflegeversicherung in der Tagespflege

Die Pflegekassen übernehmen pflegebedingte Kosten, Aufwendungen der sozialen Betreuung und (in Tagespflegeeinrichtungen) Leistungen der medizinischen Behandlungspflege. Diese Leistungen werden gewährt, wenn die Einstufung in einen Pflegegard erfolgt ist oder eine eingeschränkte Alltagskompetenz - zum Beispiel demenzbedingte Fähigkeitsstörungen, geistige Behinderung oder psychische Erkrankung - durch die Pflegekasse bestätigt wird. Durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung wird im Rahmen der Begutachtung überprüft, ob ein erheblicher allgemeiner Betreuungsbedarf vorliegt. Sind die Voraussetzungen erfüllt, übernimmt die Pflegekasse für Sie zusätzliche Leistungen bis zu einem Betrag von 125 Euro pro Monat. Dabei wird dieser Betrag nicht – wie das Pflegegeld – im Voraus und weitgehend zur freien Verwendung ausgezahlt, sondern ist zweckgebunden. Dadurch kann er auch für die Tagespflege eingesetzt werden. Ist es einer Pflegeperson tagsüber zeitweise nicht möglich, den Bedürftigen zu versorgen, kann an dieser Stelle die Tagespflege in Anspruch genommen werden. Dies kann dann über die Leistungen der Verhinderungspflege finanziert werden.

Die Kosten der Tagespflege

Die Gesamtkosten setzen sich aus mehreren Faktoren zusammen: die Pflege- und Betreuungskosten, die Kosten für Unterkunft und Verpflegung, die Investitionskosten sowie die Fahrtkosten. Bei anerkanntem Pflegegrad muss der Pflegebedürftige nur die Kosten für Unterkunft und Verpflegung selbst tragen. Sind die durch die Pflegekassen genehmigten Mittel aufgebraucht, müssen diese vom Pflegegast selbst getragen werden. Dies gilt auch, wenn kein Anspruch auf Leistungen aus der Pflegeversicherung besteht oder kein Pflegegrad anerkannt wurde.

Fahrtkosten

Sofern der Pflegegast nicht durch Angehörige oder Bekannte zur Tagespflegeeinrichtung gebracht oder von dort abgeholt werden kann, organisiert die Tagespflege die Beförderung. Je nach Entfernung zwischen Wohnort und Tagespflegeeinrichtung sind die Fahrtkosten unterschiedlich hoch. Beim Einsatz von besonderen Fahrzeugen wie Behindertentransporter können zusätzliche Fahrkosten entstehen. Die Pflegekassen übernehmen die notwendigen Fahrtkosten im Rahmen der anerkannten Leistungen.

• 10,81 € = einfache Fahrt bis 5 km
• 13,04 € = einfache Fahrt bis 10 km
• 18,18 € = einfache Fahrt bis 20 km

• 16,75 € = einfache Fahrt Rollstuhl bis 5 km
• 19,56 € = einfache Fahrt Rollstuhl bis 10 km
• 23,00 € = einfache Fahrt Rollstuhl bis 20 km

Investitionskosten

Das sind die Kosten, die der Pflegeeinrichtung durch Anmietung von Gebäuden sowie durch Beschaffung und Instandhaltung der Einrichtungsgegenstände entstehen. Sie werden durch Städte oder Kreise als bewohnerorientierter Zuschuss übernommen. Investitionskosten werden dem Pflegegast nur in Rechnung gestellt, wenn ihm keine Pflegestufe anerkannt wird.

Unterkunft und Verpflegung

Diese individuellen Kosten werden dem Gast der Tagespflege durch die Einrichtung separat in Rechnung gestellt. Eine Übernahme der Kosten durch das Betreuungsbudget von 125€ ist möglich.

Ergänzende Hilfen

Sind die Leistungen der Pflegeversicherung, der Aufwendungszuschuss sowie persönliche Einkünfte nicht ausreichend, um die Leistungen der Tagespflege vollständig zu finanzieren, kann ein Anspruch auf Leistungen der Hilfe zur Pflege (Sozialhilfe) bestehen. In diesem Fall sollte so schnell wie möglich der entsprechende Antrag bei dem zuständigen Sozialamt gestellt werden.